Vergütung der Rentenberater

 

Grundlage der Vergütung von Rentenberatern ist - wie bei Rechtsanwälten auch - das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es ist untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, soweit dies nichts anderes bestimmt. Allerdings können Rentenberater abweichend vom Gebührenrahmen des RVG mit ihren Mandanten Vergütungsvereinbarungen abschließen.

Höhe der Gebühren

 

Die Gebühren richteten sich nach dem Gesamtaufwand für den Auftrag oder die Aufträge. Hierbei wird zwischen der Beratung und der außergerichtlichen Tätigkeit oder dem sozialgerichtlichen Verfahren unterschieden. Nach dem Erstgespräch wird eine Einschätzung der Rechtslage vorgenommen und Vorschläge für das weitere Vorgehen unterbreitet. Sofern einem Mandanten die Zahlung der Vergütung bzw. des Honorars nicht auf einmal möglich ist, kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. Die Gebühr für eine Beratung beträgt bis zu 156,00 € pro Stunde ohne Mehrwertsteuer. Weitere, über allgemeine Beratungen hinausgehende Kosten, können fällig werden im Rahmen des RVG, über die ich Sie individuell informiere. Auskünfte, ob ich Ihnen helfen kann, werden nicht berechnet.  

Kostenerstattung durch Dritte

 

Kosten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung durch Rentenberater können von Ihrer Rechtsschutzversicherung erstattet werden. Ob und in welcher Höhe eine Erstattung erfolgt, hängt vom Bedingungswerk Ihrer Versicherungspolice ab. Ferner besteht die Möglichkeit der Kostenerstattung für Rechtsmittelverfahren durch den Versicherungsträger selbst, sofern das Verfahren (Widerspruch, Klage, Berufung) erfolgreich war. Über die Kostenerstattungspflicht entscheiden die Versicherungsträger bzw. die Gerichte.

Beratungshilfe - Verfahrenshilfe -  Prozesskostenhilfe

 

Die Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe soll einkommensschwachen Personen die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung Ihrer Rechte ermöglichen. Wird einer Partei Kostenhilfe gewährt, trägt zunächst der Staat die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Von den Hilfen werden nicht die Kosten des gegnerischen Anwaltes erfasst. Nach Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Mandanten können die Hilfen ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Unter "Links und Downloads" erhalten Sie weitere Informationen. 

Steuerliche Anerkennung

 

Nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 20.11.1997 (IV B5-S.2255-356/97 im BStBl. I 1998 S.126) können Beratungs- und Prozesskosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Nr. 947 seiner Gemeinsamen Positivliste vom 10.03.2022 bestätigt, dass dieser Erlass weiterhin gültig und zu berücksichtigen ist.

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© Rentenberater Uwe Eckert

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